Ja. Im Mietrecht ist nicht die Postaufgabe massgebend, sondern der Zeitpunkt der Zustellung. Die Kündigung gilt als ein­getroffen, wenn sie beim Vermieter ist. Das heisst, wenn die Kündigung in seinen Briefkasten eingeworfen oder in sein Postfach gelegt wurde. 

Erfolgt die Kündigung per Einschreiben, gilt sie als zugestellt, sobald der Postbote sie übergeben hat.

Ihr Schreiben traf erst am 1. Oktober beim Vermieter ein. Also ist es zu spät ein­getroffen. Wenn der Vermieter auf seinem Recht beharrt, läuft das Miet­verhältnis weiter. Die Kündigung gilt jedoch automatisch für den nächst­mög­lichen Kündigungs­termin.

Tipp: Wer eine frist­gebundene Kündigung versenden muss, wartet besser nicht bis zum vorletzten Tag: Der Brief sollte möglichst früh bei der Post aufgegeben werden. So lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden.