Nein. Das Gesetz kennt keinen Teuerungsausgleich. Sie hätten deshalb nur dann einen Anspruch, wenn er aus Ihrem Arbeitsvertrag oder einem allenfalls anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag hervorginge. Ausnahme: Hat der Arbeitgeber den Teuerungsausgleich seit Jahren ausbezahlt, haben seine  Angestellten mit der Zeit einen Anspruch darauf. Dann muss der Betrieb den ­Zuschlag auch dieses Jahr gewähren.