Gutscheine sind häufig zeitlich befristet. Wer sie zu spät einlöst, geht leer aus. Auch unbefristete Bons verfallen gemäss Gesetz nach spätestens zehn Jahren.

Die gesetzlichen Fristen sind unterschiedlich. Beispiele:

  • Büchergutschein: 5 Jahre
  • Restaurantgutschein: 5 Jahre
  • Kinogutschein: 10 Jahre
  • Hotelübernachtung: 10 Jahre
  • Erlebnisgutschein, zum ­Beispiel «Fondueplausch im Iglu»: 10 Jahre
  • Musicalbesuch: 10 Jahre.

Rechtlich ist umstritten, ob eine kürzere Befristung zulässig ist – oder ob in jedem Fall die gesetzlichen Fristen gelten. Die Rechtsanwälte Arnold F. Rusch und Eva Maissen halten laut ­einem Fachartikel eine Verkürzung der gesetzlichen Frist für nicht zulässig. Dies gelte aber nicht bei Schnäppchengutscheinen oder Sonderaktionen.

Auch Erlebnisgutscheine dürfen eine kurze Ablaufdauer ­haben. Der Grund: Die «Erlebnisse» sind meist an bestimmte  Jahreszeiten und Veranstalter gebunden. 

Tipp: Schenken Sie Geld. Es kennt kein Ablaufdatum.