Ein Mann wurde von einem Berner Arzt in eine Psychiatrieklinik eingewiesen. Er verlangte beim Berner Obergericht seine Entlassung, mindestens aber die Einholung ­eines psychiatrischen Gutachtens. Das Gericht wies das Gesuch ab: Ein Gutachten erübrige sich, wenn ein Arzt die Einweisung veranlasst habe. Es sei zudem nicht nötig, wenn Richter über entsprechendes Fachwissen verfügten. Auf Beschwerde des Patienten widersprechen die Bundesrichter: Zwangseingewiesene hätten stets Anspruch auf ein Gutachten durch einen Sachverständigen, der nicht Mitglied der Beschwerdeinstanz sein dürfe.

Bundesgericht, Urteil 5A_640/2021 vom 13.10.2021