Ein 65-Jähriger aus Baden AG hatte von 2014 bis 2016 einen Beistand, der sein Einkommen und sein Vermögen verwaltete. Der Aargauer verlangte Anfang 2019 beim Familiengericht acht Bundesordner mit Rechnungsbelegen – vergeblich. Auch das Aargauer Obergericht verwehrte ihm die Akten. Begründung: Er könne diese einsehen und auf eigene Kosten kopieren. Der Mann ­wehrte sich erfolgreich beim Bundes­gericht: Die Erwachsenenschutz­behörde habe es versäumt, für ihn ein Rechnungsdoppel zu erstellen. Es müsse die Originalbelege aushändigen.

Bundesgericht, Urteil 5A_1009/2019 vom 29.10.2020