Eine Invalidenrente der Unfallversicherung beläuft sich auf 80 Prozent des versicherten Verdiensts, eine IV-Rente wegen Krankheit ist auf maximal 2370 Franken pro Monat beschränkt. Eine verunfallte Haushälterin aus dem Kanton Luzern wehrte sich, nachdem die Unfallversicherung ihre Rente gestrichen hatte, weil sie inzwischen wegen einer Erkrankung voll erwerbsunfähig war. Die Frau hatte erst vor Bundes­gericht Erfolg. Es entschied, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung grundsätzlich lebenslang besteht. Eine unfallfremde Erkrankung ist laut Bundesgericht kein Grund, die Rente zu streichen.

Bundesgericht, Urteil 8C_268/2020 vom 19. April 2021