­Ja. Im Grundsatz gilt zwar: Ein Arbeitsverhältnis geht beim Tod des Arbeitgebers grundsätzlich auf dessen Erben über. Die Erben oder die angestellte Person können dann den Vertrag kündigen.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn eine enge persön­liche Beziehung zwischen Arbeit­geber und Arbeitnehmer besteht und diese der Grund für den Abschluss des Vertrags war.

In diesem Fall erlischt er automatisch mit dem Tod des Arbeitgebers, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Bestimmung festgehalten wurde.

Als Haushälterin standen Sie wohl in einer solch engen Beziehung zu Ihrem Arbeitgeber – somit ist der Vertrag erloschen.
Immerhin haben Sie ­gegenüber den Erben des Verstorbenen einen Anspruch auf eine angemes­sene Vergütung für den ­finanziellen Schaden, der Ihnen aus der plötzlichen Vertragsbeendigung entsteht.