Nein. Ein ehemaliger Arbeitgeber muss sich im Rahmen von Referenzauskünften grundsätzlich an das halten, was im Arbeitszeugnis steht. Die Informationen müssen sich deshalb auf Leistung und Verhalten im Betrieb beschränken. Mündliche Referenzauskünfte sollen Angaben, die aus den Bewerbungsunterlagen schriftlich hervorgehen, vervollständigen.

Die Höhe des Lohns wird im Arbeitszeugnis nie erwähnt. Sie sagt nichts aus über die fachliche Eignung eines Bewerbers - und darf deshalb auch bei Referenzauskünften kein Thema sein.

Generell gilt, dass der künftige Arbeitgeber beim aktuellen Arbeitgeber nur eine Referenz einholen darf, wenn der Bewerber eingewilligt bzw. diese Person ausdrücklich als Referenzperson bezeichnet hat. Auskünfte ohne die Ermächtigung des Betroffenen einzuholen, ist ungesetzlich.
Auch bei einer zulässigen Referenz - also mit Einwilligung - hat der Bewerber nach Datenschutzgesetz das Recht, über den Inhalt beim künftigen Arbeitgeber eine schriftliche Auskunft zu verlangen.

(st)