Reto Schmidhauser aus Pontresina GR hatte beim Versandhaus Bader in Root LU den Wasserschlauch «Magic Maxx» gekauft. Zur Reinigung der Terrasse schloss er ihn wie gewohnt im Bad an. Plötzlich platzte der Schlauch. Das Wasser überschwemmte Korridor und Schlafzimmer. Der Schaden belief sich auf über 4000 Franken. Nachdem Schmidhauser reklamiert hatte, erstattete ihm die Herstellerfirma DS Produkte GmbH den Kaufpreis. Der Schlauch war fehlerhaft. Doch den Schaden am Parkett wollte niemand übernehmen – weder der Verkäufer des Schlauchs noch der Hersteller. Begründung: In der Gebrauchsanleitung stehe ausdrücklich, der Schlauch sei nur im Freien zu verwenden.
Schmidhauser: «Bei dieser Begründung muss ich davon ausgehen, dass die Herstellerfirma bewusst einen defekten Artikel in Kauf nimmt!»
Doch das Gesetz gibt Schmidhauser im konkreten Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz. Zwar müssen Hersteller und Verkäufer von fehlerhaften Waren grundsätzlich für Schäden aufkommen. Das gilt aber nur, wenn das Produkt so verwendet wird, wie es vorgesehen ist.
Markus Müller-Chen, Professor für Privat- und Handelsrecht an der Uni St. Gallen, sagt: «Beim Anschluss eines Gartenschlauchs in der Wohnung handelt es sich um einen Fehlgebrauch.» Für diesen hafte der Hersteller nicht, sofern er diese Verwendung durch den Konsumenten «vernünftigerweise nicht habe voraussehen» können. Müller-Chen: «Aufgrund der Warnung in der Gebrauchsanleitung musste die Herstellerin nicht damit rechnen, dass ein Gartenschlauch im Badezimmer verwendet wird.»
Wie aber sieht es mit der Haftung des Versandhauses Bader aus? Grundsätzlich haftet ein Verkäufer für Schäden, die durch eine mangelhafte Ware entstehen. Er haftet jedoch nicht für offensichtliche Mängel, die der Käufer hätte bemerken müssen. Dann haftet er nur, wenn er eine bestimmte Eigenschaft – zum Beispiel die Wohnungstauglichkeit eines Gartenschlauchs – ausdrücklich zugesichert hat.
«Wegen der Warnung aus dem Schneider»
Das Versandhaus Bader warb aber nicht damit. Laut Müller-Chen muss daher auch das Versandhaus nicht für Schaden am Parkett aufkommen: «Wegen der ausdrücklichen Warnung in der Gebrauchsanweisung ist wohl auch der Verkäufer aus dem Schneider.»