Ja. Laut Bundesgericht ist es grundsätzlich zulässig, sich den Verzicht auf eine Einsprache bezahlen zu lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Einsprache nicht aussichtslos ist. Zudem muss die verlangte Entschädigung in einem vernünftigen Verhältnis zu den behaup­teten negativen Auswirkungen des geplanten Umbaus stehen. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall gegeben.