Überstunden

«Unser Betrieb steht still. Mein Chef ordnete an, dass ich in den nächsten ­Wochen die aufgelau­fenen Überstunden kompensiere. Muss ich das akzep­tieren?»

Ja. Denn in Ihrem Vertrag steht, dass Überstunden grundsätzlich zu kompensieren sind und nicht ausbezahlt werden. Deshalb kann Ihr Arbeitgeber bestimmen, wann die aufgelaufenen Überstunden zu kompensieren sind. Angesichts des Stillstands des Betriebs ist der Zeitpunkt der Kompensation ohne weiteres zumutbar. 

Stundenlohn

«Ich arbeite seit drei Jahren im Gastgewerbe im Stundenlohn. Das Restaurant ist geschlossen. Habe ich jetzt noch ­­Anspruch auf Lohn?»

Ja, solange der Arbeitsvertrag läuft. Im Gastgewerbe gilt bis zum fünften Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem Monat. Eine Kündigung wäre also frühestens auf Ende April möglich. Geschuldet ist trotz Betriebsschliessung der durchschnittliche Lohn, den Sie pro Monat verdienten. Ihr Chef wird Sie aber nicht unbedingt entlassen. Auch bei Arbeit im Stundenlohn ist die Kurzarbeit möglich. Dann erhalten Sie 80 Prozent des bisherigen Lohns.

Ferienbezug

«Ich habe vor einigen Monaten eine Reise in die USA gebucht und im Betrieb dafür ­Ferien einge­geben. Nun sagte das Reisebüro die  Reise ab. Muss ich die Ferien trotzdem beziehen?»  

Ja. Die Ferien sind im vereinbarten Zeitraum zu beziehen. Sprechen Sie mit Ihrem Chef. Vielleicht kommt er Ihnen entgegen und ist bereit, die Ferien zu ver­schieben. 

Selbständige

«Ich bin selbständiger Taxi­chauffeur. Habe ich ­Anspruch auf Erwerbsersatz?»

Nein. Selbständigerwerbende, denen aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle entstehen, haben neu zwar Anspruch auf Entschädigung. Taxibetriebe sind jedoch nicht behördlich geschlossen. Daher haben Sie als Einzelunternehmer keinen Anspruch auf Ersatz (weitere Informationen unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html).

Homeoffice

«Darf ich zu Hause ­arbeiten, selbst wenn mein Arbeitgeber das nicht erlaubt?»

Nein. Angst vor einer Infektion gibt Ihnen keinen Anspruch auf Homeoffice. Zählen Sie zu den Risikopersonen – etwa mit chronischen Erkrankungen wie Diabetes oder Atemwegserkrankungen –, muss der Arbeitgeber darauf Rücksicht nehmen und Ihnen erlauben, zu Hause zu arbeiten, sofern er nicht in der Lage ist, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.

«Der Arbeitgeber hat mich ins Homeoffice geschickt. Muss er mir die Telecomspesen ersetzen?»

Ja. Der Arbeitgeber muss die Auslagen ersetzen, die bei der Arbeit zu Hause entstehen, da er die Heim­arbeit angeordnet hat. Anders wäre es, wenn Sie die Heimarbeit wünschen und der Chef auf Ihren Wunsch eingeht. Dann müsste er nur Spesen übernehmen, die vereinbart sind.

Krankheit

«Mein Mann ist 70-jährig und wegen diverser Krankheiten zurzeit ­besonders gefährdet. Habe ich Anspruch auf Homeoffice, damit ich das Virus nicht in den Haushalt einschleppe?»

Nein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit seiner Angestellten zu schützen, aber nicht auch die der Angehörigen. Tipp: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Chef. Allenfalls können Sie unbezahlten Urlaub oder Ferien beziehen oder aufgelaufene Überstunden abbauen.

Fiebermessen

«Mein Arbeitgeber verlangt, dass wir Angestellten jeden Morgen unsere Temperatur messen und die Daten unterschrieben dem Vorgesetzten abgeben. Muss ich diese Weisung befolgen?»

Nein. Gesundheitsdaten sind eine höchstpersönliche Angelegenheit. Ihr Chef kann zur Entdeckung von Krankheitsfällen und dem präventiven Schutz der Mitarbeiter lediglich verlangen, dass Sie die Temperatur messen und ihm melden, wenn Sie Fieber haben.

Fitnessabo

«Ich habe ein Jahresabo im Kampfsportcenter. Jetzt ist es geschlossen. Habe ich Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung für die ausgefallenen Trainings?»

Ja. Das Trainieren ist zurzeit unmöglich, weil das Center geschlossen ist. Daher haben Sie für diese Zeit Anspruch auf Erstattung der Abokosten. Eine Verlängerung des Abos um die Zeit der Schliessung müssen Sie nicht akzeptieren, wenn Sie nicht wollen.

Generalabo

«Ich bin 68-jährig und habe ein Generalabo (GA) der SBB. Laut ­Bundesrat soll ich den öffentlichen Verkehr meiden. Habe ich Anspruch auf Erstattung der Abokosten?»

Sie können das GA kostenlos über die Internetseite der SBB oder telefonisch über das SBB Contact Center (Tel. 0848 44 66 88, CHF 0.08/Min.) hinterlegen – allerdings nur für maximal 30 Tage. Und wer das GA schon einmal hinterlegt hatte, kann es nicht noch einmal hinterlegen. Bei Hinterlegung bekommen Sie eine anteilmässige Gutsprache.

Skisaisonabo

«Ich habe ein Skiabo für­ die gesamte Winter­saison. Bekomme ich einen Teil der Abo­kosten zurück, nachdem die Berg­bahnen den Betrieb vorzeitig einstellten?» 

Es kommt darauf an, ob das Kleingedruckte des Abos eine Rückerstattung bei einer Betriebsschliessung ausschliesst. Falls nicht, haben Sie Anspruch auf Erstattung der anteilmässigen Abokosten für die Zeit der Sperre.