Nein. Der Verwalter darf zwar kleinere Repara­turen und Instandstellungen selbständig ausführen oder in Auftrag geben. Umfangreiche Sanierungen und Unterhaltsarbeiten muss aber die Eigentümerversammlung beschliessen. Der Verwalter hätte deshalb Offerten einholen und der Versammlung vorlegen müssen. Dies gilt immer dann, wenn im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft dazu nichts anderes steht. 

Grundsätzlich können Eigentümer auch nachträglich noch über die Erteilung des Auftrags an das Unternehmen abstimmen. Ist die Versammlung der Stockwerkeigentümer damit nicht einverstanden, wird der Verwalter für ­einen all­fälligen Schaden ersatzpflichtig.