Nein. Gemäss Gesetz müssen Verkäufer zwei Jahre lang für Mängel gerade­stehen. In Ihrem Fall fehlt im Kaufvertrag ein Hinweis auf die Garantie. Deshalb gilt die gesetzliche Garantie von zwei Jahren. Diese könnte im für gewerbliche Zwecke abgeschlossenen Kaufvertrag zwar aus­ge-schlossen oder verkürzt werden. Der Verkäufer hat dies in Ihrem Vertrag aber unterlassen. Er kann daher nicht nachträglich einseitig den bereits abgeschlossenen Vertrag ändern.