Auf der Internetplattform Facebook findet man viele ehrverletzende Einträge. Was viele nicht wissen: Nicht nur der Verfasser kann sich damit strafbar machen. Das Bundesgericht hat 2020 eine Verurteilung eines Mannes wegen übler Nachrede bestätigt, der einen ehrverletzenden Eintrag mit einem «Gefällt mir» markiert hatte. Begründung: Laut Strafgesetzbuch ist es auch strafbar, wenn jemand eine ehrverletzende Aussage «weiterverbreitet». Das Drücken des Daumen-hoch-­Symbols führe zu einer besseren Sichtbarkeit des Eintrags und trage so zu dessen Verbreitung bei.

Der Freiburger Strafrechtsprofessor Christof Riedo nahm das Urteil in der Fachzeitschrift ­«Aktuelle Juristische Praxis» unter die Lupe. Er hält es für fraglich, dass das Bundesgericht die Sache «zu Ende gedacht hat»: Wenn ein «Gefällt mir» als Weiterverbreiten zu betrachten sei, müsse das auch für Facebook-­Markierungen gelten, mit denen man seinen Unmut über eine Ehrverletzung äussert – etwa für einen weinenden oder wütenden Smiley. Für eine Bestrafung ist laut Riedo entscheidend, ob sich die Person bewusst war, dass der Beitrag ehrverletzend ist und die Markierung zu einer Weiterverbreitung führt.