Die Beratungsstelle für Unfall­verhütung (BfU) stellte 2015 bei Wickelkommoden für Babys Mängel fest. Vor zwei Produkten warnte die Stelle öffentlich und ­nannte deren Namen. Die übrigen ­sieben hielt sie geheim. Der K-Tipp ­wollte die Leser auch über die anderen Produkte orientieren und ver­langte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, die BfU solle alle Modelle offenlegen.

Nach einer Schlichtung beim Öffentlichkeitsbeauftragten bekam der K-Tipp die Namen von zwei weiteren Kommoden. Die restlichen Namen hielt die BfU weiterhin geheim. Das Bundesverwaltungsgericht wies die ­Klage des K-Tipp ab. Doch das Bundesgericht sieht das anders: Testberichte gemäss Produkte­sicherheitsgesetz unterstünden sehr wohl dem Öffentlichkeits­prinzip. Deshalb hiess das Gericht die K-Tipp-Beschwerde gut. 

Der Fall geht zurück ans Bundesverwaltungsgericht. Es muss nun prüfen, was wichtiger ist: das öffentliche Interesse oder die Interessen der Hersteller.