Mieter aus Pratteln BL erhielten von ihrem Vermieter die Kündigung. Sie verlangten eine Begründung und fochten sie bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich an. Der Vermieter begründete die Kündigung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Die Mieter machten vor Gericht geltend, diese Begründung sei zu spät erfolgt. Laut dem Zivilkreis- und dem Kantonsgericht genügt es aber, die Begründung noch vor der Schlichtungsverhandlung mitzuteilen. Das war hier der Fall.

Kantonsgericht BL, Entscheid BL 400 22 119 vom 13.9.2022