Ein Betrieb im Kanton Freiburg zog einem Handwerker für Arbeitskleider einmalig 380 Franken vom Lohn ab. Der Angestellte forderte das Geld zurück. Der Betrieb argumentierte, der Bezug der Kleider sei freiwillig gewesen. Das Arbeitsgericht in Romont FR wies die Klage des Angestellten ab. Das Kantonsgericht hingegen gab ihm recht: Der Arbeitgeber müsse die Kosten für Schutzkleider, Uniformen oder andere typische Berufskleider zahlen. In diesem Fall würden die Kleider bei der Arbeit vor Wind, Kälte und Staub schützen. Zudem sei das Firmenlogo aufgebracht. Die Kleider seien somit auch eine Uniform.

Kantonsgericht Freiburg, Urteil 102 2021 188 vom 15.3.2022