Nachdem sich die ledigen Eltern eines Kindes (2) getrennt hatten, räumte das Fami­liengericht Zofingen AG dem Vater ein Besuchsrecht ein. Ziel war es, dass der Sohn alle zwei Wochen am Wochenende und einen Tag unter der Woche bei ihm sein darf. Die Mutter akzeptierte das nicht. Das Obergericht des Kantons Aargau strich dem Vater ­das Besuchsrecht daher auf höchstens jedes zweite Wochenende zusammen. Das Bundesgericht korrigierte: Das ­fehlende Einverständnis der Mutter dürfe nicht zu einer restriktiveren Besuchsregelung führen. Längere Zeitabstände könnten bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den anderen Elternteil je wiedersehen.

Bundesgericht, Urteil 5A_290/2020 vom 8.12.2020