Eine Frau wollte eine Rente der Invalidenversicherung (IV). Die IV-Stelle bot sie deshalb zu einer genauen Untersuchung durch einen ärztlichen Gutachter auf. Zu dieser Begutachtung wollte die Frau ihren Anwalt mitnehmen.

Das geht nicht, sagt das Bundesgericht. Eine medizinische Begutachtung müsse «ohne äussere Einflussnahme» vorgenommen werden. Der Arzt müsse sich dabei «ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild» verschaffen, und da störe ein Anwalt nur.

Das Bundesgericht ist auch der Ansicht, dass sich die Ärzte weigern würden, medizinische Untersuchungen in Anwesenheit eines Rechtsvertreters oder sonstigen Beistandes durchzuführen.

(em)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil I 650/05 vom 14.8.2006