Viele Anleger beauftragen eine Bank mit der Verwaltung ihres Vermögens. Die Bank kauft dann für ihre Kunden Wertschriften wie Aktien, Obligationen und Fonds. Hinter dem Rücken der Auftraggeber kassieren die Banken von den Verkäufern der Finanzprodukte verdeckte Kommissionen. Diese werden auch Retrozessionen oder Kickbacks genannt.

Im März 2006 entschied das Bundesgericht, dass die Kommissionen den Kunden gehören. Das heisst: Die Vermögensverwalter müssen das Geld herausgeben. Die Banken stellten sich auf den Standpunkt, dass das Urteil für sie nicht gelte.

Unter anderem blitzte auch ein K-Tipp-Leser ab, als er für eine Erbengemeinschaft alle Rückvergütungen herausverlangte, welche die UBS von 1998 bis 2008 von Verkäufern von Fonds, strukturierten Produkten und anderen Anlagen eingeheimst hatte. Nach erfolglosen Verhandlungen mit der Bank gewährten K-Tipp und Saldo der Erbengemeinschaft Rechtschutz für ein gerichtliches Verfahren gegen die UBS.

Das Bundesgericht hat nun der Erbengemeinschaft endgültig recht gegeben: Die Grossbank muss alle Entschädigungen, die sie für den Vertrieb von Finanzprodukten erhalten hat, den Kunden abliefern.

Das Bundesgericht geht in seinem Urteil weiter als die Vorinstanz, das Obergericht Zürich. Dieses hatte noch entschieden, dass die UBS nur Retrozessionen herausrücken muss für Produkte, die der Bank von Drittanbietern zugeflossen sind. Für hauseigene Bankprodukte, die den Hauptteil des Kundendepots ausmachten, lehnte das Obergericht hingegen einen Ablieferungsanspruch ab.