Nadia Panighetti aus Pfäffikon SZ wollte einen Tripp-Trapp-Hochstuhl von Stokke kaufen. Da sie einen Gutschein der Pro Baby AG hatte, ging sie in deren Filiale in Pfäffikon. Den Gutschein konnte sie aber nicht einlösen: «Laut Verkäuferin galt er nicht für den Stokke-Stuhl.» Auf Anfrage hielt Pro Baby zunächst daran fest: Auf einem Plakat im Laden werde darauf hingewiesen, dass der Stuhl ausgenommen sei. Fakt ist: Einschränkungen eines Gutscheins müssen auf diesem selber stehen. Das sah Pro Baby schliesslich ein und will Panighetti nun den zu viel bezahlten Betrag überweisen.