Ein Arbeitsloser muss laut Gesetz jegliche zumutbare Arbeit annehmen, sonst kann ihm die Arbeitslosenkasse Taggelder streichen. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland verweigerte einem Landschaftsgärtner 32 Taggelder. Er hatte gegenüber einem Stellenvermittler geäussert, dass er aufgrund schlechter Erfahrungen in der Gartenbaubranche primär auf der Suche nach einer Tätigkeit im sozialen Bereich sei. Auf seine Einsprache beim Kantonsgericht Basellandschaft hin hob dieses die Einstelltage auf. Denn der Arbeitslose hatte nie ein konkretes Stellenangebot erhalten und abgelehnt. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 8C_468/2020 vom 27.10.2020