Angestellte können bei der Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung beantragen, wenn ein Arbeitgeber Konkurs geht und Löhne nicht mehr bezahlt. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verweigerte einem Gipser die Entschädigung. Begründung: Er habe zwischen der schriftlichen Zahlungsaufforderung an den Arbeitgeber und der Einreichung der Klage drei Monate zugewartet – das sei zu lange. Das Sozialversicherungsgericht Zürich und die Bundesrichter sind anderer Ansicht: Der Mann habe die finanziellen Verhältnisse des Betriebs nicht gekannt. Die Arbeitslosenkasse muss dem Gipser rund 6100 Franken Entschädigung zahlen.

Bundesgericht, Urteil 8C_820/2019 vom 29.4.2020