Ein Freiburger Betrieb erhielt von der Suva rund 22 500 Franken Taggelder für einen ­verunfallten Arbeitnehmer. Er leitete diesem nur rund 7500 Franken weiter. Den Rest behielt der Betrieb – für offene Schulden, die der Mitarbeiter bei ihm hatte. Die Suva zahlte diesem die Taggelder darauf direkt aus und forderte den vom Betrieb behaltenen Betrag zurück. Das Kantonsgericht Freiburg gab der Suva Recht: Laut Unfallversicherungsgesetz dürfen private Arbeitgeber Unfalltaggelder nicht mit offenen Schulden verrechnen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 8C_742/2021 vom 4.3.2022