Steuerpflichtige dürfen Gewinnungskosten von ihrem Einkommen abziehen. Damit gemeint sind Auslagen, die ihnen entstanden, um Einkommen zu erzielen. Eine Genferin zog ihre Anwaltskosten vom Einkommen ab. Diese entstanden, als sie von ihrem Ehemann Unterhaltszahlungen eintreiben wollte. Die Steuerbehörde verweigerte den Abzug, das Genfer Kantonsgericht aber liess diesen auf ihre Einsprache hin zu. Dagegen erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses gab der Steuerbehörde recht: Zum Erlangen von Unterhaltsgeld seien Anwaltskosten nicht abzugsfähig.

Bundesgericht, Urteil 2C_382/2021 vom 23. September 2022