Nein. Die in einem Vorsorge­auftrag beauftragte Person muss klar bestimmbar sein. Ist das der Fall, muss man sie nicht einmal zwingend namentlich nennen. Ihr Vorsorgeauftrag bleibt also  trotz des neuen Familiennamens der Tochter gültig. 
Gut zu wissen: Allfällige Änderungen des Vorsorgeauftrags oder Ergänzungen sind handschriftlich, datiert und unterzeichnet festzuhalten. Wird ein neuer Vorsorgeauftrag errichtet, ohne dass der bestehende ­ausdrücklich aufgehoben wurde, gilt automatisch der neue Auftrag.