Die Invalidenversicherung (IV) beauftragte einen Detektiv damit, einen Rentner zu observieren. Der Detektiv filmte ihn beim Einkaufen im Supermarkt und beim Geldbezug am Bankomaten. Der IV-Bezüger forderte, die IV müsse die Observationsunterlagen aus seinem ­Dossier entfernen. Das Kantonsgericht St. Gallen hiess seine Beschwerde gut. Anders das Bundesgericht. Es befand: Ein Sozialversicherungsdetektiv dürfe auch in einem Supermarkt ermitteln, da das ein öffentlich zugänglicher Ort sei. 

Bundesgericht, Urteil 8C_810/2018 vom 16. April 2019