Nein. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann man die Verjährung der Schuld nicht wegbedingen. Das wäre rechtlich unwirksam. Gültig ist aber eine vertragliche Vereinbarung mit einem Verjährungsverzicht, sobald eine Forderung ­fällig ist. Bei kündbaren Forderungen wie bei Darlehen beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den eine Kündigung möglich ist. Das ist bei unbefris­teten Darlehen sechs Wochen nach dem Abschluss, sofern im Vertrag nichts anderes abgemacht wurde. Ab diesem Zeitpunkt kann Ihr Sohn also mit ­Ihnen vereinbaren, dass er die Verjährung des Dar­lehens nicht geltend machen wird. Ein solcher Verzicht kann jeweils für maximal zehn Jahre erfolgen.