Ja, falls das Mietobjekt beim Auszug ­einen erheblichen Mehrwert aufweist. Zudem muss der Vermieter dem Umbau schriftlich zugestimmt haben. Die Entschädigung für Ihre Investition bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert im Zeitpunkt des Auszugs. Sie müssen sich also einen Abzug für die Abnützung gefallen lassen.