Nein. Freiwillige Leistungen des ­Arbeitgebers bei der Auflösung des Arbeitsvertrags berücksichtigt die  Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn sie den Betrag von zurzeit 148 200 Franken übersteigen. Ihre Abgangsentschädigung ist weniger hoch. Sie können also sofort stempeln, Ihre Arbeitslosenent­schä­di­gung wird nicht gekürzt.