Ja. Das Gesetz verlangt keine minimale Anstellungsdauer für ein Arbeitszeugnis. Angestellte können jederzeit eines verlangen. Es muss Angaben über Ihre Leistung und Ihr Verhalten enthalten, auch wenn der Einsatz nur zwei Wochen dauerte. Sie können auch nur eine Ar­beits­bestätigung verlangen. Sie enthält bloss Angaben zu Art und ­Dauer der Tätigkeit.