Grundsätzlich ja. Ihr Ex-Mann muss Ihnen Ali­mente zahlen. Bei deren Fest­legung wird auch berücksichtigt, wie viel Sie selber zu Ihrem Unterhalt bei­tragen können. Das ist eine Frage der Zumutbarkeit.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht eine neue Leitplanke gesetzt (Urteil 5A_384/ 2018). Bis anhin war dem Elternteil, der die Kinder betreut, grundsätzlich erst dann eine Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt war.

Neu soll folgende Faustregel gelten: Für den Elternteil, der die Kinder zur Hauptsache betreut, ist eine 50-prozentige Erwerbs­tätigkeit schon ab dem ­obligatorischen Kinder­garten- oder Schuleintritt des jüngsten Kindes zumutbar. Ab der Sekundarstufe ist diesem Elternteil ein 80-Prozent-Job zuzumuten. Sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt ist, muss der «Hauptbetreuer» wieder voll arbeiten.

Doch dabei handelt es sich nicht um eine starre Regel. Den konkreten Verhältnissen im Einzelfall muss immer Rechnung ­getragen werden.