Eine verheiratetes Paar hat einen ­gemeinsamen Sohn. Als er sieben ­Jahre alt war, trennten sich die Eltern. Der Mann begann zu zweifeln, ob er der ­leibliche Vater ist. Seine Frau verweigerte einen Vaterschaftstest. Ein Jahr später klagte der Mann auf Aufhebung der ­Vaterschaft. Das Bezirksgericht Uster ZH wies die Klage ab – ebenso das Kantonsgericht und das Bundesgericht. Die ­Vaterschaft könne vom rechtlichen Vater nur angefochten werden, bis das Kind fünf Jahre alt ist. Wer erst danach Bedenken habe, müsse innerhalb eines Monats klagen, nachdem erste Zweifel aufgekommen waren. Die Klage sei verspätet. 

Bundesgericht, Urteil 5A_541/2017 vom 10. Januar 2018