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Einem Informatiker musste wegen eines Arterienverschlusses ein Bein oberhalb des Knies amputiert werden. Er beantragte bei der IV eine Oberschenkelprothese mit einem elektronischen Genium-Kniegelenk. Es ermöglicht fast normales Gehen. Die IV wollte nur die Kosten für eine gewöhnliche Prothese übernehmen. Nur angemessene, notwendige Massnahmen würden bezahlt – nicht die bestmögliche. Der Mann sieht aber seit Geburt sehr schlecht. Deshalb muss die IV laut Bundesgericht in seinem Fall das Genium-Kniegelenk bezahlen: So könne er seine gehintensive berufliche Tätigkeit trotz der Sehbehinderung wie gewohnt ausüben.
Bundesgericht, Urteil 9C_640/2016 vom 20. Juni 2017
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