Forderung gilt als bestritten

Gläubiger können den Schuldner nach einem Privatkonkurs später wieder betreiben. Der Schuldner kann aber mittels Rechtsvorschlag vorbringen, er sei seither noch nicht zu neuem Vermögen gekommen. Dann erhält der Gläu­biger weiterhin kein Geld.

In einem solchen Fall schrieb ein Betriebener auf die Betreibungsurkunde: «Rechtsvorschlag kein neues Vermögen.» Gemäss Bundesgericht hat der Mann damit nicht nur mitgeteilt, dass er kein neues Vermögen gemacht hat. Vielmehr habe er damit auch klargestellt, dass er zusätzlich die Forderung an sich bestreite.

Bundesgericht, Urteil 5A_487/2014 vom 27. 10. 2014