Nein. Ein Stellenwechsel führt nicht automatisch zur Aufhebung der Lohnpfändung. Der Schuldner, in diesem Fall Ihr Ex-Mann, ist verpflichtet, ­einen Wechsel des Arbeitgebers oder eine Änderung des Einkommens dem Betreibungsamt zu melden. Der neue Arbeitgeber wird dann vom Betreibungsamt aufgefordert, die Lohnpfändung weiterzuführen.

Unterlässt der Schuldner diese Meldung, macht er sich strafbar. Im Kanton Bern z. B. steht in der Pfändungsurkunde: «Der Schuldner ist verpflichtet, dem Betreibungsamt unverzüglich jeden Wechsel der Arbeitsstelle und jede Änderung der Verdienstverhältnisse zu melden. Bei Ungehorsam kann gegen ihn Strafanzeige eingereicht werden.»

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