Ich erhalte nur 1500 Franken AHV pro Monat. Ein Bekannter hat mir gesagt, dass mir nun die Radio- und Fernsehgebühren erlassen werden. Stimmt das?

Ja - aber nur, falls Sie AHV-Ergänzungsleistungen beziehen.

Bis Mitte 2001 galt punkto Gebührenbefreiung für Radio und TV, dass AHV/IV-Bezüger «mit geringem Einkommen» keine Empfangsgebühren zahlen mussten.

Seit August 2001 ist diese Bestimmung geändert: Nur wer AHV/IV-Ergänzungsleistungen bezieht, muss keine Radio- und TV-Empfangsgebühren mehr bezahlen.

Das Gesetz verlangt dazu ein schriftliches Gesuch an die amtliche Inkassofirma Billag. Und: «Der Gesuchsteller hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beizubringen.»

Wichtig: Rückwirkende Erlasse sind nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr das Datum der Gesuchstellung: Die Befreiung beginnt dann am 1. des Folgemonats.

Diese Regelung gilt nur für die vom Bund gesetzlich geregelten AHV/IV-Ergänzungsleistungen. Wer nur kantonale Beihilfe erhält (siehe K-Tipp 4/02), hat keinen Anspruch auf Erlass.

Von den Gebühren sind übrigens auch Patienten von Heil- und Pflegeanstalten befreit, die gemäss Krankenversicherungsgesetz in der Pflegestufe 3 oder 4 eingestuft sind.

(ge)

Adresse der Billag: Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg, Tel. 0844 834 834.