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Artikel | saldo 19/2011

Eingeschriebene Briefe: Im Zweifel für den Absender

Eine Vermieterin behauptete, einem Ehepaar die Wohnung gekündigt zu haben. Die Mieter blieben jedoch in der Wohnung. Die Vermieterin verlangte vor Gericht die Ausweisung des Paars. Dieses gab an, in den eingeschriebenen Briefen der Vermieterin hätten sich nur Mah­nungen befunden. Das Obergericht Zürich sowie das Bundesgericht gaben jedoch der Vermieterin recht: Bei ein­ge­schrie­be­nen Briefen sei die Rich­tigkeit des vom Absender behaupteten Inhalts zu vermuten. «Dem Emp­fänger steht der Nachweis offen, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung ein anderer war», so die Richter. Das gelang den Mietern jedoch nicht.

Bundesgericht, Urteil 4A_447/2011 vom 20. September 2011

18. November 2011


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