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Einlegerschutz bei Ehepaaren …
Meine Frau und ich besitzen ein Bankkonto auf beide Namen mit zurzeit 140 000 Franken. Ist es richtig, dass im Fall eines Konkurses der Bank nur 100 000 Franken gesichert sind?
Nein. Bei Ehe- oder auch Konkubinatspaaren handelt es sich meist um ein Gemeinschaftskonto, an dem beide gegenüber der Bank gleichberechtigt sind. In diesem Fall hat jeder Partner einzeln Anspruch auf den Einlegerschutz bis maximal 100 000 Franken. Bei einem Bankenkonkurs sind also Ihre 140 000 Franken privilegiert. Der Einlegerschutz gilt pro Kunde und Bank. Wenn Sie bei der gleichen Bank zum Beispiel noch ein Lohnkonto mit 50 000 und Ihre Frau ein Sparkonto mit 25 000 Franken haben, sieht die Rechnung im Konkursfall so aus: Die 140 000 Franken werden durch zwei geteilt. Somit kommen Sie mit dem Lohnkonto auf 120 000 Franken und Ihre Frau mit dem Sparkonto auf 95 000 Franken. Folge: Bei Ihnen fallen die 20 000 Franken nicht unter den Einlegerschutz.
... und bei einer Erbengemeinschaft
Wir sind eine Erbengemeinschaft mit drei Geschwistern. Ist unser Bankkonto bis 300 000 Franken geschützt?
Nein. Bei einer Erbengemeinschaft können die Personen nicht einzeln über das Geld auf dem Konto verfügen. Man nennt dies eine Gesamthandforderung. Eine solche haben etwa auch Projektpartner oder eine Jassgruppe, die mit dem Geld ab und zu eine Reise macht. Ihre Konten fallen bis 100 000 Franken unter die Einlagensicherung. Konten der einzelnen Personen bei der gleichen Bank sind davon nicht betroffen.
06. November 2011 | Silvio Bertolami, Redaktor K-Tipp/K-Geld
