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Eine Genferin kündigte einem Mieter die 4½-Zimmer-Wohnung. Begründung: Ihre Nichte benötige die Wohnung aufgrund der Geburt eines Kindes. Der Mieter wehrte sich bei der Schlichtungsbehörde – erfolglos. Anders sahen es das Genfer Miet- und das Bundesgericht. Für sie war der Eigenbedarf vorgeschoben, um die Wohnung teurer vermieten zu können. Denn nach der Kündigung sei im gleichen Haus eine passende Wohnung frei geworden, welche die Vermieterin aber nicht der Nichte zur Verfügung gestellt habe.
Bundesgericht, Urteil 4A_623/2010 vom 2. Februar 2011
08. Oktober 2011
