|
(0) |
Ein Mann verunfallte tödlich. Seine Partnerin beantragte bei dessen Pensionskasse eine Hinterbliebenenrente. Das Reglement der Kasse setzte voraus, dass die Hinterbliebene mit dem Verstorbenen «unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen» einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Die Kasse sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lehnten ihren Antrag ab, weil sich der Verstorbene während der fünfjährigen Beziehung mehrmals im Ausland befunden habe.
Dagegen wehrte sich die Frau erfolgreich beim Bundesgericht. Obwohl der Mann die Schweiz wegen seiner abgelaufenen Arbeitsbewilligung vorübergehend verlassen musste, hätten er und seine Partnerin sonst unter einem Dach gelebt. Zudem werde «ein gemeinsamer Haushalt nicht dadurch aufgehoben, dass sich die Beteiligten auf Reisen begeben».
Bundesgericht, Urteil 9C_902/2010 vom 14. September 2011
08. Oktober 2011
