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Die Kündigung durch den Vermieter lässt sich nicht hinauszögern, indem man die Sendung erst am letzten Tag der postalischen Abholfrist entgegennimmt. Laut Bundesgericht gilt eine eingeschrieben verschickte Kündigung als zugestellt, sobald man sie gemäss Abholzettel der Post abholen kann – also in der Regel am Tag nach dem vergeblichen Zustellversuch. Deshalb kamen sämtliche Gerichtsinstanzen zum Schluss, dass die von einem Vermieter am 20. März verschickte Kündigung rechtzeitig erfolgte. Der Mieter hatte die Kündigung erst am 1. April abgeholt, er hätte dies laut Abholzettel aber bereits am 26. März tun können.
Bundesgericht, Urteil 4A_656/2010 vom 14. Februar 2011
23. September 2011
