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Eine Frau stellte für ihre betagte Mutter eine Pflegerin ein. Als sie ihr ein Jahr später kündigte, verlangte die Betreuerin 17 343 Franken für aufgelaufene Überstunden. Das Arbeitsgericht Luzern sprach ihr nur 627 Franken zu. Das Obergericht Luzern erhöhte den Betrag auf 10 965 Franken. Begründung: Aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Mutter habe die Tochter wissen müssen, dass Überstunden notwendig waren. Da Belege für die Anzahl Überstunden fehlten, stellte das Gericht für die Berechnung auf Zahlen des Bundesamts für Statistik ab («Frauen in Paarhaushalten inkl. Aufwand für betreuungspflichtige Haushaltsmitglieder»). Das Bundesgericht kam zum gleichen Ergebnis.
Bundesgericht, Urteil 4A_42/2011 und 4A_68/2011 vom 15. Juli 2011
23. September 2011
