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Ein Abwart, dessen Arbeitgeber Konkurs ging, beantragte eine Insolvenzentschädigung von 20 131 Franken für offenen Lohn, nicht bezogene Ferien und Überstunden. Die Arbeitslosenkasse zahlte aber nur den Lohn von 7590 Franken.
Dagegen wehrte sich der Abwart bis vor Bundesgericht vergebens: Die Insolvenzentschädigung stelle nur die Lohnsumme sicher, mit deren Auszahlung ein Arbeitnehmer rechnen durfte. Das sei bei Ferien nicht der Fall, da diese während der Anstellung nicht ausbezahlt werden dürfen. Auch mit der Auszahlung der Überstunden habe er nicht rechnen können. Diese hätte er gemäss Vertrag kompensieren müssen.
Bundesgericht, Urteil 8C_603/2010 vom 25. Februar 2011
21. Juni 2011
