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Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gab einem selbständigen Informatiker einen Auftrag und rechnete für ihn keine AHV-Beiträge ab. Die eidgenössische AHV-Ausgleichskasse erachtete diese Tätigkeit aber als unselbständig. Sie verpflichtete den Bund, auf seinem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Dagegen wehrte sich der Informatiker erfolglos. Laut Bundesgericht gilt jemand als unselbständig, wenn er in betriebswirtschaftlicher Hinsicht vom Arbeitgeber abhängig ist. Das sei bei ihm der Fall gewesen.
Bundesgericht, Urteil 9C_132/2011 vom 26. April 2011
22. Mai 2011
