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Eine 2002 in Spanien verstorbene Frau vermachte einem St. Galler und dessen minderjährigem Sohn insgesamt 3 Millionen Franken. Die beiden erhielten das Geld im Jahr 2003 ausgezahlt und deklarierten das Vermögen in der Steuererklärung 2004. Das Steueramt büsste Mann und Frau deshalb wegen Steuerhinterziehung. Auf Einsprache erhöhte die Rekurskommission die Busse für den Mann auf 13 500 Franken. Die Gattin sprach sie frei, die Busse für den Sohn senkte sie auf 2000 Franken. Dem schlossen sich die Bundesrichter an: Das Vermächtnis sei mit dem Tod der Erblasserin in das Vermögen von Vater und Sohn übergegangen und hätte schon in der Steuererklärung 2002 angegeben werden müssen.
Bundesgericht, Urteile 2C_821/2010 und 2C_822/2010 vom 4. April 2011
22. Mai 2011
