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Es ist missbräuchlich, wenn ein Vermieter mit einem Mieter im Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist als im Gesetz vereinbart und sich bei der Kündigung trotzdem auf die zwingende gesetzliche Kündigungsfrist beruft. So die Bundesrichter in einem Genfer Mietrechtsstreit. Ein Mieter hatte den Kündigungstermin verpasst. Er konnte mit dem Vermieter vereinbaren, den Vertrag danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen zu dürfen. Als der Mieter das dann tat, bestand der Vermieter aber auf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten. Der Vermieter hatte eine professionelle Liegenschaftsverwaltung beauftragt. Deshalb ging das Bundesgericht davon aus, dass er im Gegensatz zum Mieter die Ungültigkeit der Klausel kannte.
Bundesgericht, Urteil 4A_364/2010 vom 30. September 2010
22. Mai 2011
