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In einigen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, mit denen die Parteien vereinbaren, dass allfällige Streitigkeiten zwischen ihnen von einem Schiedsgericht beurteilt werden. Auf eine solche Bestimmung berief sich ein Unternehmen, als es von einem ehemaligen Kadermitglied am Zivilgericht Lausanne eingeklagt wurde. Der Ex-Direktor verlangte rund 50 000 Franken für noch nicht bezahlte Überstunden und nicht bezogene Ferien. Das Lausanner Zivilgericht, das Waadtländer Kantonsgericht und das Bundesgericht waren sich einig: Angestellte, die eine solche Schiedsabrede unterzeichnen, können trotzdem im Streitfall an ein staatliches Gericht gelangen. Einzige Voraussetzung: Es muss sich um einen Anspruch handeln, welcher ihnen laut Gesetz zwingend zusteht. Das ist bei Ferien- und Überstundenentschädigungen der Fall.
Bundesgericht, Urteil 4A_71/2010 vom 28. Juni 2010
10. April 2011
