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Ein geschiedener Rentner zog ins Tessin und beantragte dort Ergänzungsleistungen (EL). Die Tessiner Ausgleichskasse zweifelte jedoch an der Ernsthaftigkeit seiner Scheidung, weil er mit seiner Ex-Frau zusammenwohnte. Die Kasse zählte deshalb Einkommen und Ausgaben der beiden zusammen und verneinte einen Anspruch auf EL. Dagegen wehrte sich der Rentner: Sie seien aus gesundheitlichen Gründen wieder zusammengezogen. Zudem sei eine gemeinsame Wohnung günstiger. Im Gegensatz zum Tessiner Versicherungs- und Kantonsgericht stiess er damit beim Bundesgericht auf Gehör: Es kam zum Schluss, dass auf seine persönlichen Verhältnisse abgestellt werden müsse. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liege nicht vor.
Bundesgericht, Urteil 9C_282/2010 vom 25. Februar 2011
27. März 2011
