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Artikel | saldo 05/2011

Computernutzung kein Grund für fristlose Entlassung

Ein Architekturbüro kündigte einem Angestellten zuerst auf Ende Jahr, entliess ihn dann aber bereits am 30. November fristlos. Begründung: Während der Kündigungsfrist soll er heimlich an eigenen Projekten gearbeitet haben. Der Entlassene wehrte sich dagegen und verlangte beim Kreisgericht Rorschach rund 16 000 Franken Lohn und eine Entschädigung von 25 500 Franken wegen ungerechtfertigter Entlassung. Das Kreis-, das Kantons- und das Bundesgericht gaben ihm weitgehend recht. Der Architekt habe zwar für Freunde Pläne erstellt. Damit seien dem Ar­beit­geber aber keine Einnahmen entgangen. Die einzige Pflichtverletzung war die private Nutzung des Geschäftscomputers ausserhalb der Arbeitszeit. Laut Bundesgericht ist dies aber kein Grund für eine fristlose Entlassung.

Bundesgericht, Urteil 4A_475/2010 vom 6. Dezember 2010

13. März 2011


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